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Amazon Vine Steuerstrafverfahren - die Verteidigungsansätze

  • Autorenbild: BORIS KUDER LL.M.
    BORIS KUDER LL.M.
  • vor 5 Stunden
  • 6 Min. Lesezeit

Die Welle der Steuerstrafverfahren gegen Teilnehmer des Amazon Vine Programms ebbt nicht ab, sondern geht erst richtig los. Bundesweit werden derzeit seit einiger Zeit gegen Teilnehmer des Amazon Vine Programms Steuerstrafverfahren eingeleitet. Bereits im Jahr 2024 hatte ich vor dieser Entwicklung im Hinblick auf die damals schon diskutierte Steuerpflicht schon gewarnt.


Bezüglich der grundsätzlichen Problematik der Steuerpflicht darf ich an dieser Stelle auf meine Blog-Beiträge aus den Jahren 2024 und 2025 verweisen. Mit diesem Beitrag will ich - vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den von mir bundesweit betreuten Amazon Vine Fällen - die in der Praxis möglichen Verteidigungsansätze darstellen.


Verteidigungsansätze


In diversen Internetforen werden diverse "Verteidigungsansätze" diskutiert, wie z.B.: "es ist nicht steuerpflichtig, da ja nur Hobby in Freizeit", "nicht gewerblich, da kein Gewerbe angemeldet", "Verbrauchsprodukte können nicht besteuert werden" etc..


Zu diesen Argumenten / Verteidigungsansätzen muss man (leider) sagen, dass man damit in der Praxis überhaupt nicht weiterkommt.


Dass Tätigekeiten, bei denen keine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, im "klassischen Sinne" auch keine Gewerbe vorliegt, trotzdem gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG darstellen können, sofern diese nachhaltig ausgeübt werden, ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2013 - Az.: X R 15/11 den "Steuerprofis" bekannt. Damals hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass derjenige gewerbliche Einkünfte erzielt, der (eigentlich unentgeltliche) Pflegeleistungen im Zuge eines Immobilienübergabevertrages nebst Pflegevereinbarung (sinngemöß: Ich übertrage Dir meine Immobilie und dafür pflegst Du mich bis an mein Lebensende) abschließt.


Mit dem Argument, dass durch die Testertätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wird man also nicht weit kommen. Viele der Amazon Vine Teaster haben mehr als 1.000 Produkte im Jahr bezogen. Die hierfür von Amazon gemeldeten Werte liegend häufig über € 50.000 pro Jahr, so dass von einer "nachhaltigen" Tätigkeit im Sinne des deutschen Steuerrechts auszugehen ist, auch wenn bezüglich des Amazon Vine Programms (natürlich) noch keine Rechtsprechung existiert.


In der Praxis gibt es somit nur zwei (inhaltlich wesentliche) Verteidigungsansätze, die ich nachfolgend kurz skizzieren will:


Steuerlicher Verteidigungsansatz


Amazon hat der Finanzverwaltung die UVP`s gemeldet zum Zeitpunkt der Überlassung des Produktes. Diese Werte sind in den derzeit gemeldeten Fällen extrem hoch, teilweise über € 50.000 pro Jahr. Bei mehreren Jahren, die im Regelfall Gegenstand des Strafverfahrens und damit auch der Besteuerung sind, würden bei Ansatz dieser Werte enorme, eventuell sogar existenzbedrohende Steuerlasten entstehen. Zu den Steuerberechnungen verweise ich auf meinen Blog-Beitrag aus dem Jahr 2025.


Der erste Verteidigungsansatz muss daher sein, diese (der Besteuerung letzlich zugrunde liegende) Werte deutlich zu reduzieren.


Hierzu bieten sich folgende Argumente an:


  • UVP nicht der tatsächliche Werte (wenn möglich Nachweis durch vergleichbarer Produkte auf Vergleichsportalen)

  • Produkte unter € 10 vergleichbar mit sog. "Streuartikel" i.S.d. § 37 b EStG (die Produkte sind aber keine Streuartikel - wie in den Foren dargestellt - im klassischen Sinne, da kein "Werbemittel", wie Kugelschreiber, Feuerzeug mit "Werbeaufdruck")

  • gewisse Produkte werden durch den Test sofort verbraucht

  • aufgrund des 6-monatigen Rückforderungsrechts (der in der Praxis natürlich nie erfolgt ist) und des dann erst erfolgenden Eigentumsübergangs ließe sich steuerlich auch wie folgt argumentieren: Die „Einnahme“ des Produkts führt eigentlich zunächst zu Anschaffungskosten im Betriebsvermögen und damit zu einem betrieblichen Werteverzehr, welcher im Umlaufvermögen über den Verbrauch bzw. im Anlagevermögen über Abschreibung (häufig sogar als geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG) zu Betriebsausgaben führt. Erst nach Ablauf der 6 Monate mit dem 6-monatigen Verkaufsverbot und Rückforderungsvorbehalt dürfte bei anschließender Privatnutzung des Produkts eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen. Dieser Teilwert ist aber deutlich geringer anzusetzen als die von Amazon gemeldeten UVP`s.


In der Praxis bedarf es - nach meiner bisherigen Erfahrung - sehr viel Verhandlungsgeschick und Hartnäckigkeit - um hier mit den Steuerfahndungsstellen der Finanzbehörden hier deutlich und nachhaltig von den von Amazon gemeldeten UVP`s herunterzukommen.


Die Handhabung hier ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Eine "feste Regel" hierzu gibt es nicht. Allerdings können hier schon in einzelnen Bundesländern "erste Erfolge" erzielt werden, insoweit als die Bereitschaft besteht, nur 50 % der von Amazon gemelderten Werte als Besteuerungsgrundlage anzusetzen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Besteuerung (es macht einen natürlich einen enormen Unterschied, ob ich € 50.000 oder € 25.000 mit eventuellen Steuersatz von 35 % versteuere = Unterschied € 8.750 - pro Jahr (!!!!) plus Zinsen) muss dieses der erste Verteidigungsansatz sein, der durchgesetzt werden muss.


Strafrechtlicher Verteidigungsansatz


Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO hat einen sog. objektiven Tatbestand (die Steuerverkürzung) und einen sog. subjektiven Tatbestand (der Vorsatz).


Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung auch schon dann vor, wenn jemand die Möglichkeit (z.B. Steuerverkürzung) sieht, sie vielleicht gar nicht unbedingt will, aber sie "billigend in Kauf nimmt".


Bei vorliegender (objektiver) Steuerverkürzung neigen in der Parxis sowohl die Finanzverwaltung als uch die Gerichte (leider) grundsätzlich dazu, ein "billigendes in Kauf nehmen" anzunehmen und damit den Vorsatz zu bejahen.


Wie sieht es mit dem Vorsatz aus bei Amazon Vine ?


Alle mir vorliegenden Strafakten beinhalten Amazon Vine Bedinungen, bei denen in Ziff. 2 u.a. darauf hingewiesen wird, dass „Die Ihnen in Verbindung mit dem Programm zur Verfügung gestellten Vine Produkte in bestimmten Regionen als Einkommen betrachtet werden und steuerpflichtig sind“.


Bei den sich in den Strafakten befindenden Teilnahmebedinungen handelt es sich aber um die Teilnahmebedingungen aus April 2025.


Der Finanzverwaltung genügt aber grundsätzlich zur Bejahung des Vorsatzes ("die Steuerpflicht steht ja schon in den Teilnahmebedingungen, denen Sie zugestimmt haben".


Die Teilnahmebedinungen der früheren Jahre enthielten aber einen solchen Hinweis nicht. Fast alle Strafverfahren betreffen die Jahre ab 2019. Damals haben die Teilnehmer noch Teilnahmebedinungen zugestimmt, die einen solchen Hinweis noch nicht enthielten.


Was bedeutet das für den Vorsatz ?


Wie der 1. Strafsenat des BGH mehrfach zu der Vorsatzanforderung bei Steuerhinterziehung ausgeführt hat setzt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies auch billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element).


Wenn der Amazon Vine Teilnehmer aber keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Steuerpflicht der Teilnahme an dem Testprogramm hatte und sich ihm auch eine solche Steuerpflicht nicht aufgrängen musste, ist es m.E. mehr als fraglich, ob er überhaupt die Verwirklichung einer Steuerpflicht für möglich gehalten hat und eine Steuerhinterziehung (durch die Nichtangabe der Werte der Produkte in seiner Steuererklärung) billigend in Kauf genommen hat. Es gibt zu dieser Problematik Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die die den Vorsatz in vergleichbaren ähnlichen Fällen negiert haben - und von mir in den Amazon Vine Fällen auch zur Negierung des Vorsatze herangezogen werden.


Auch dieses ist daher einer von mir in den von mir betreuten Fällen immer angewandte Verteidigungsansatz zu Negierung einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung.


Und wie können die Amazon Vine Fälle abgeschlossen werden ?


Eigenlich fast alle meiner Mandantin bei den Amazon Vine Fällen sind "grundsätzlich steuerehrliche" Bürger.

Angestellte, Beamte, Rentner, die einfach nur an dem kostenlosen Testprogramm teilnehmen wollten. Die allermeisten Produkte nutzen sie gar nicht und sie bringen auch keinen Nutzen.


Die allermeisten Mandanten wollen keinen "jahrelangen Rechtsstreit" über den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen und sie wollen das Strafverfahren ohne eine irgendwie geartete Verurteilung abgeschlossen haben. Viele meiner Mandanten können und wollen sich auch keine irgendwie geartete Veruteilung beruflich leisten.


Hier wird also häufig versucht, sich über deutlich geringere Werte mit der Finanzverwaltung zu "einigen" (eine grundsätzliche Besteuerung besteht) und das Strafverfahren "geräuschlos" ohne Anklage / Strafbefehl zu beendigen. Dieses ist m.E. grundsätzlich - dem Vorwurf entsprechende Verteidigung vorausgesetzt - möglich.


Ein Wort noch zum Schluss


Ich habe Fälle übernommen, bei denen vorherige Verteidiger - mit der "Bedrohungslage" einer Anklageerhebung - ein (auch aus meiner Sicht) horrendes Honorar (in fünfstelliger Größe) gefordert haben. Natürlich muss anwaltliche Tätigkeit vernünftig honoriert werden und natürlich erfordert auch die Verteidigung bei Amazon Vine Fällen einen zeitlichen Aufwand eines Anwalts, der entsprechend honoriert werden muss (qualifizierte Einwendungen gegen die Wertansätze, Einwendungen gegen den Vorsatz einer Steuerhinterziehung, Besprechungen mit den Finanzbeamten etc.), dennoch halte ich in solchen Fällen ein Honorar in fünfstelliger Größenordnung für nicht angemessen.


Einem Anwalt, der "im Thema ist", sollte es gelingen, diese Fälle - Ausnahmen ausgenommen - mit einem Honorar in unterer vierstelliger Grüßenordnung zur Zufriedenheit des Mandanten abzuschließen. Der Anwalt, der "im Thema ist", braucht sich in die Thematik nicht groß einzuarbeiten, er kennt die Thematik ! Er hat seine Argumente, diese vertritt er und kann dabei - idealerweise - über langjährige Erfahrung als Steuerjurist und Steuerstrafverteidiger verfügen. Diese Amazon Vine Fälle lassen sich - im Gegensatz zu vielen anderen Steuerstrafrechtsfällen - auch gut digital / telefonisch abwickelen, so dass (so zeigen meine Erfahrungen) auch eine bundesweite Vertretung von Amazon Vine Testern möglich ist (da es einen erfahrenen Verteidiger im Regelfall gelingen wird, diese Verfahren ohne eine strafrechtliche Hauptverhandlung vor einem Gericht mit persönlicher Anwesenheit des Verteidigers irgendwo in Deutschland zu verhindern - ganz im Sinne seines Mandanten)




 
 
 

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