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Amazon Vine Steuerstrafverfahren - Erste Erfolge

  • Autorenbild: BORIS KUDER LL.M.
    BORIS KUDER LL.M.
  • vor 4 Stunden
  • 6 Min. Lesezeit
Ein erfahrener Fachmann bietet Rat und Unterstützung im Umgang mit Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Amazon Vine.
Ein erfahrener Fachmann bietet Rat und Unterstützung im Umgang mit Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Amazon Vine.

Als wohl einer der ersten hatte ich in einem Blog-Beitrag bereits im April 2024 darauf hingewiesen, dass Amazon Vine Tester mit Einleitung von Steuerstrafverfahren rechnen müssen. Bereits in meinem weiteren Blog-Beitrag aus Oktober 2025 hatte ich geschildert, dass quasi eine "Welle" von Steuerstrafverfahren über die Amazon Vine Tester losgetreten ist. In meinem weiteren Blog-Eintrag aus Februar 2026 hatte ich mögliche Verteidigungsansätze erläutert. Nun sind in von mir vertretenen Fällen die ersten Erfolge zu verzeichnen, auf die ich hiermit gerne hinweisen möchte, aber auch auf die unterschiedliche Handhabung in einzelnen Bundesländern.


"Erste Erfolge: Nur 50 % der von Amazon gemeldeten Werte werden versteuert und das Strafverfahren wird ohne Strafe oder Geldauflage eingestellt !"

Dass sich eine Versteuerung der erhalten Produkte als sog. "gewerblich Einkünfte" nicht vermeiden lässt, dürfte sich mittlerweile in der "Amazon Vine Community" herumgesprochen haben und wird in den meisten Fällen "schweren Herzens" akzeptiert.


Das Problem sind die hohen von Amazon gemeldeten Werte der Produkte, die der Besteuerung zugrundegelegt werden. Etliche Teilnehmer waren sehr "aktiv". Nicht selten finden sich in den Strafakten von Amazon gemeldete Werte von € 30.000 bis € 70.000 - pro Jahr !! Und das für Zeiträume für 3 bzw. 4 Jahre.


Wenn diese Summe der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz zugrundegelegt werden, kann das - ich hatte darauf schon in einem vorherigen Blog-Beitrag darauf hingewiesen - schlichtweg ruinös sein. Wer kann z.B. 30 % (Steuersatz) auf einen Wert von € 60.000 zahlen. Das entspräche € 18.000 Steuern zzgl. noch Zinsen - pro Jahr !!. Bei 4 Jahren also € 72.000 Steuern zzgl. Zinsen.


Dieses, ohne dass dem tatsächlich ein Wert, eine Liquidität, gegenübersteht, von dem man diese Steuern zahlen kann. Mit den erhaltenen Produkten können die Steuern nicht bezahlt werden !


Welche Werte werden nun versteuert ?

Die von Amazon gemeldeten oder geringere Werte ?


Der Ansatz der Finanzämter ist hier bundesweit (leider) nicht einheitlich. Allen Akten liegen die Hinweise zur Besteuerung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen zugrunde. Danach soll auf der Ebene der Einkommensteuer der "gemeine Wert der getesteten Produkte im Zeitpunkt der Bewertung anzusetzen sein. Dieser Wert wurde von Amazon ermittelt und ist für die Besteuerung zu übernehmen. Beim späteren Verkauf der bewerteten Produkte sind die erzielten Verkaufserlöse die Betriebseinnahmen. Gleichzeitig ist der o.a. gemeine Wert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Sofern Produkttester die von Ihnen getesteten Produkte nicht verkaufen, sondern an Dritte kostenfrei weitergeben, sind diese als Entnahmen zu behandeln" (so dass Landesamt für Steuern Niedersachsen).


Von dieser steuerlichen Wertung wird in anderen Bundesländern abgewichen.


Im Bundesland Hessen, in dem wohl gerade derzeit im März 2026 die "Welle" von Steuerstrafverfahren gegen Amazon Vine Tester gerade losgetreten wird, vertreten die Finanzämter eine andere steuerliche Bewertung.


In den von mir betreuten Steuerstrafverfahren gegen Amazon Vine Tester aus Hessen, gehen z.B. das Finanzamt Wiesbaden und das Finanzamt Darmstadt zwar auch von dem Wert der erhaltenen Ware als Betriebseinnahme aus, gehen aber davon aus, dass die Produkte überwiegend für private Zwecke verwendet werden und aus dem sog. Betriebsvermögen entnommen werden, was zunächst "als Entnahme eine Betriebsausgabe in Höhe des gemeinen Wertes darstellen soll, diese dürfe den Gewinn aber nicht mindern, so dass der gemeine Wert der entnommenen Produkte dem Gewinn anschließend hinzugerechnet wird. Im Ergebnis entspricht der Gewinn aus Gewerbebetrieb daher der Höhe der Betriebseinnahmen" (so z.B. Finanzamt Wiesbaden und Finanzamt Darmstadt).


Also bisheriger Ansatz der Finanzämter in Hessen: Zu besteuern sind die von Amazon gemeldeten Werte - und zwar ohne Abzug !


Ein noch anderer Ansatz wird durchaus von Steuerfahndern in NRW vertreten. Danach gehen zwar diese zunächst auch von den Amazon gemeldeten Werten als gemeiner Wert aus, der zu besteuern wäre, aber in den von mir in NRW betreuten und schon so gut wie zum Abchluss gebrachten Fällen ließ man sich von mir überzeugen, dass es sich bei den Produkten einerseits um Verbrauchsgüter handelt, die nach der Testung unbrauchbar sind bzw. um solche Gebrauchsgüter, die nach der Testung nur noch einen Restwert haben. "Die Differenz zwischen dem als Einnahme zu erfassenden Wert und der Teilwertabschreibung durch Ver- oder Gebrauch soll danach dann als Ertrag der Besteuerung zu unterwerfen sein". (so Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW).


Zur Erledigung des steuerlichen Verfahrens hat man daher von mir vertretenen Mandanten vorgeschlagen, "als Teilwertabschreibung einen Wert von 50 % der von Amazon gemeldeten Werte zu berücksichtigen" (so Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW).


D.h., bei den von mir so gut wie zum Abschluss gebrachten Amazon Vine Verfahren in NRW werden letztendlich nur 50% der von Amazon Vine gemeldeten Werte versteuert.


Bei den von mir in anderen Bundesländern betreuten Amazon Vine Fällen versuche ich vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

Erstes Ziel: Geringere Werte versteuern

Ziel einer jeden Verteidigung in den Amazon Vine Fällen ist daher zunächst einmal, dass geringere Werte versteuert werden. In Nordrhein-Westfalen werden die Strafverfahren durch das sog. Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität geführt, die neu geschaffene "Superbehörde", in die alle Finanzämter für Steuerstrafsachen eingegliedert wurden. In anderen Bundesländern werden die Strafverfahren von den Strafsachenstellen der Finanzämter geführt.


Die steuerlichen Ermittlungen erfolgen überwiegend durch Steuerfahnder, vereinzelt werden auch Betriebsprüfungen durch Betriebsprüfer angeordnet, da die Amazon Vine Tester ja (selbständig) gewerbliche Einkünfte erzielen. Die Kenntnis vom Amazon Vine Programm ist dabei höchst unterschiedlich. Während die Steuerfahnder durch konkrete Informationen (die sich alle in den Strafakte befinden), Kenntnisse vom Amazon Vine Programm und auch deren Besteuerung haben, verfügen einige Betriebsprüfer häufig nicht über solche Kenntnisse. Diesen muss daher das Amazon Vine Programm zunächst einmal erklärt werden.


Zweites Ziel: Keine Strafe / verurteilung

Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt, d.h., der Täter muss zumindest die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung gesehen haben und diese "billigend in Kauf genommen haben".


In allen (!) meinen Amazon Vine Strafakten befinden sich die Teilnahmebedingungen aus Anfang 2025 (!!!). Darin wird auf eine Besteuerung bereits hingewiesen. Die Strafverfahren betreffend aber Fälle ab 2019 ff. Alle Amazon Vine Teilnehmer von damals wissen, dass die damaligen Teilnahmebedingungen keinen Hinweis auf eine Besteuerung enthielten, sondern das Problem einer Steuerpflicht erst Ende 2023 auftauchte, was viele Teilnehmer dann ja veranlasste, aus dem Programm "auszusteigen".


Genau aber mit dem Hinweis einer Steuerpflicht in den Teilnahmebedingungen wird von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden dann aber der Vorsatz einer Steuerhinterziehung bejaht, nach dem Motto:" Sie wussten ja von der Steuerpflicht und haben das trotzdem nicht erklärt".


Das für das Bundesland Schleswig-Holstein zuständige Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste begründet den Vorsatz z.B. damit, "dass es sich hierbei nicht um Geschenke von Amazon handeln konnte war offensichtlich, so dass man davon ausgehen kann, dass die Teilnehmer es zumindest für möglich hielten, dass aus den Gegenleistungen von Amazon ein Steueranspruch entstehen kann".


Hier bedarf es einer kräftigen Überzeugungsarbeit der Verteidigung - auch mit Verweis auf die Vorsatzanforderungen bei Steuerhinterziehung des Bundesgerichtshofs - um hier die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden davon zu überzeugen, dass (unanhängig von der Frage der Besteuerung) keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt.


In den von mir bisher zum Abschluss gebrachten Fällen in NRW ist es mir gelungen, eine Bestrafung zu vermeiden. Ob das auch in den von mir in anderen Bundesländern betreuten Fällen gelingt, bleibt abzuwarten.


Weitere Probleme bei Amazon Vine

Gewerbesteuerpflicht


Bei vielen Teilnehmern des Programms hat Amazon Werte ab € 30.000 aufwärts gemeldet. Hier kann es dann - neben der Einkommensteuer - auch noch zu Gewerbesteuer kommen, da gewerbliche Einkünfte nur bis zu einem Betrag von € 24.500 gewerbesteuerfrei sind.


Auch deshalb ist es häufig wichtig, die Werte von Amazon zu "drücken".


Ebay-Verkäufe


Manche Teilnehmer des Programms (gar nicht mal so wenige) haben - zumindest teilweise -die Produkte auf Ebay Kleinanzeigen verkauft.


Auch wenn sich diesbezüglich noch keine Erkenntnisse in den Akten finden, fragen Steuerfahnder danach.


Teilweise wird im Zusammenhang mit den Amazon Vine Erkenntnissen auch ganz gezielt (so. z.B. in Schleswig-Holstein) auf der Grundlage von Auskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 93 Abs. 1 AO bei Ebay die Verkäufe und Einkäufe der Teilnehmer abgefragt. Dies führt i.d.R. zu weiteren Problemen. So kommt - zusätzlich zu der Einkommensteuerproblematik - noch das Problem einer Umsatzbesteuerung hinzu.


Amazon Vine Strafverfahren - was tun ?

Da ich in der Amazon Vine Thematik aufgrund der Vielzahl der von mir betreuten Fälle "im Thema bin" haben mich bundesweit etliche Amazon Vine Teilnehmer mit ihrer Vertretung beauftragt.


Interessenten (oder sollte man besser sagen: "Leidtragende des Programm") biete ich hierbei eine kostenlose Erstberatung, in der Regel in Form eines Telefonats an, in dem grundsätzlich das individuelle Problem erörtert wird und geklärt wird, ob mich die Interessenten beauftragen wollen.


Interessenten können mich entweder telefonisch unter: 0201 / 80 66 67 40 oder über meinen direkten E-Mail Account: kuder@kuder-legal.com kontaktieren.


 
 
 

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